AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferanten von Waren und Einsatz von Dienstleistungen (SRW-AEB) der SRW Holding GmbH (SRW)

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, in der Folge als AEB bezeichnet, gelten für alle Einkaufsgeschäfte der SRW Holding GmbH, im Folgenden kurz SRW genannt, mit ihren Lieferanten, insbesondere auch bei Vertragsänderungen und Ergänzungen. Dem Kaufgeschäft liegen weiter die speziellen Bedingungen wie in der Vertragsurkunde festgehalten vorrangig zugrunde.
1.2 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von der SRW nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde bzw. wird. Anderes gilt nur dann, wenn SRW die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

2. Allgemeines

2.1 Ein Lieferant anerkennt die AEB der SRW selbst dann, wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, dadurch, dass er die Bestellung der SRW annimmt. Der Lieferant versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit sich nicht im Vermögensverfall befindet und in der Lage ist, die kaufgegenständliche Lieferung zu erfüllen.
2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen SRW und dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auftragserteilung getroffen werden, sind in der SRW Bestellung und dieser AEB schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie SRW schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss
2.3 Soweit jedoch keine derartigen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten ausschließlich die AEB als Vertragsinhalt. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden von SRW nicht akzeptiert, und zwar auch dann nicht, wenn SRW nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2.4 Auch auf Folgeaufträge – seien sie schriftlich oder mündlich erteilt – sind diese AEB anzuwenden, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen müssen.

3. Formerfordernisse

3.1 Bestellungen sind für SRW nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per PDF-Datei als Mail erfolgt.
3.2 In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen, ist die SRW Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls ist SRW berechtigt, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht bei SRW eingelangt gelten.

4. Bestellung, Vertragsschluss, Muster & Ersatzteile

4.1 Sendet SRW eine Bestellung an den Auftragnehmer, der ein entsprechendes Angebot des Auftragnehmers vorangegangen war, so kommt der Vertrag zwischen SRW und dem Auftragnehmer mit Zugang der Bestellung beim Auftragnehmer und dessen Bestätigung zu Stande. In anderen Fällen ist SRW an eine Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Auftragnehmer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber SRW annehmen.
4.2 Muster und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben Eigentum von SRW. SRW behält sich alle Urheberrechte vor. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot in der Bestellung nicht innerhalb der Frist gemäß zwei Wochen an, sind diese Unterlagen unverzüglich an SRW zurückzusenden.
4.3 Ersatzteile müssen mindestens 10 Jahre nach der letzten Bestellung lieferbar sein.

5. Einsatz von Fremdarbeitskräften

5.1 Der Umfang der zu erbringenden Arbeiten und die konkrete Aufgabenstellung ergibt sich aus der SRW Bestellung. Leistungsumfänge, die über den in der Bestellung angegebenen Gesamtwert hinausgehen, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Nachtragsbeauftragung. Änderungen vom Liefer-, Leistungsumfang müssen im Vorfeld mit SRW besprochen und vorab schriftlich von SRW genehmigt werden. Generell gilt als vereinbart, dass ein Angebotsnachtrag nur mit einer Bestellerweiterung oder einem Bestellnachtrag von SRW anerkannt wird.
5.2 Für die von SRW bestellte Dienstleistungen trägt der Lieferant die Verantwortung dafür, dass er über alle Informationen, die er zur Auslegung, Produktion oder Ausführung benötigt, verfügt. Sollten dem Lieferanten für die Leistungserbringung Informationen fehlen, die nicht durch ihn selbst zu erbringen sind, obliegt dem Lieferanten die termingerechte Einholung bzw. Anforderung. Folgekosten, die auf fehlende Information zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Lieferanten.
5.3 Erbringt der Auftragnehmer Leistungen bei SRW oder auf dessen Baustelle, so hat er der zuständigen Montageleitung den Beginn und den Umfang der Arbeiten bekannt zu geben sowie deren Ablauf abzustimmen.
5.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen durch geeignetes Personal fachgerecht ausgeführt werden. Auswechslungen des Personals dürfen nicht zu einer Verschlechterung des Arbeitsergebnisses führen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auswechslung von Personal entstehen, werden von SRW nicht übernommen.
5.5 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die in der SRW Baubedingungen und in den Baubedingungen etwaiger Baustellen der SRW Endkunden festgelegten Regeln und Arbeitsbedingungen zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung, Sicherheit und der Sicherheit des Betriebsvermögens beachten.
5.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Arbeitsgeräte und Werkzeuge sowie die gegebenenfalls erforderlichen Körperschutzausrüstungen vollständig bei Beginn der Arbeit seinen Mitarbeitern zur Verfügung stehen.
5.7 Die aufgewendeten Stunden müssen täglich, jedoch spätestens am nächsten Arbeitstag von SRW bescheinigt werden. Später vorgelegte und nicht bescheinigte Abrechnungsbelege begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
5.8 Nach Erledigung eines Einzelauftrages erfolgt eine Abnahmekontrolle. Die Abnahme der vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen erfolgt unter dem Vorbehalt aller Rechte wegen verborgener Mängel.

6. Weitergabe des Auftrages

6.1 Der erteilte Auftrag darf ohne SRW Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.
6.2 Eine relevante Vergabe an Unterlieferanten ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch SRW möglich. Auf Wunsch von SRW wird ein Besuch bei diesen Unterlieferanten gestattet. Dies gilt insbesondere auch bei Untervergaben von, Fertigung Softwareerstellung, Montagedienstleistung oder Inbetriebnahme.

7. Preise, Eigentumsvorbehalt#

7.1 Alle an SRW gelegte Angebote sind, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.
7.2 Vereinbarte Preise verstehen sich inklusive Verpackung, frei geliefert zum Bestimmungsort (inklusive Entladung) und sind Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren dürfen.
7.3 Bei der Beauftragung von Fremdarbeitskräften gilt der in der Bestellung eingesetzte Gesamtwert als Maximalwert, der nicht überschritten werden darf. Rechnungen, die über den beauftragen Gesamtwert hinausgehen, werden von SRW nicht anerkannt.
7.4 Dem Auftragnehmer steht nur der einfache Eigentumsvorbehalt zu, ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird von SRW nicht akzeptiert, und zwar auch dann nicht, wenn SRW ihn nicht ausdrücklich widersprochen hat.

8. Lieferung, Lieferfrist

8.1 Die in der SRW Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Ausführungsdatum sind für den Auftragnehmer verbindlich.
8.2 Lieferungen haben frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die von SRW angeführte Empfangsstelle zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen. Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für eine allfällige Transportversicherung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
8.3 Allen Lieferungen sind entsprechende Versandunterlagen (insbesondere genaue Inhaltsangaben) anzuschließen, widrigenfalls ist SRW berechtigt, Lieferungen nicht anzunehmen.
8.4 Die Lieferung oder Leistung ist am vereinbarten Termin bei der angegebenen Empfangsstelle zu übergeben. Bei Lieferung vor oder nach diesem Termin behaltet sich SRW vor, den Auftragnehmer mit daraus resultierenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten, Personalkosten, Materialkosten) zu belasten.
8.5 Alle Lieferungen an SRW habt frei von Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.
8.6 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, stehet SRW die gesetzlichen Ansprüche zu. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, ist der Auftragnehmer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

9. Rechnungslegung/Zahlungsfrist

9.1 Rechnungen sind 1-fach nach Lieferung oder Leistung zu übermitteln. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Rechnungs- oder Wareneingangs bzw. mit vollendeter Leistungserbringung zu laufen, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist; bei Lieferung vor dem vereinbarten Termin jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
9.2 SRW bezahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
9.3 Bei Verhinderungen infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrungen oder vergleichbaren Situationen verlängert sich die Abnahme- und Zahlungsfrist um die Zeit der Verhinderung.
9.4 SRW steht die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im vollen Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung des Auftragnehmers abzutreten.

10. Verzug

10.1 Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins ist SRW berechtigt, vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten, und zwar gleichgültig, weshalb die Verzögerung eintrat.
10.2 Kann der Auftragnehmer schon vor dem vereinbarten Termin erkennen, dass eine rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise nicht erfolgen wird, hat er SRW darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung Mitteilung zu machen. Auch in diesem Fall ist SRW berechtigt, ohne Abwarten des vereinbarten Termins und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

11. Rücktritt

11.1 Stellt der Auftragnehmer seine Leistungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist SRW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, können wir einen Betrag von mindestens 10 % der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist einbehalten. Die gesetzlichen Bestimmungen des Rücktritts werden durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.

12. Gewährleistung, Haftung, Versicherungsschutz

12.1 Für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und ÖNORM-Vorschriften leistet der Auftragnehmer auf die Dauer von 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang Gewähr. Im Rahmen dessen hat er insbesondere dafür einzustehen, dass die Lieferung/Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten und im Vertrag zugesicherten Eigenschaften aufweist, sowie zugrunde gelegten Mustern entspricht.
12.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Lieferung/Leistung durch SRW zu laufen.
12.3 Eine Verpflichtung von SRW zur unverzüglichen Überprüfung der Lieferung/Leistung bei Übergabe und Rüge allfälliger Mängel (kaufmännische Mängelrüge) besteht nicht. SRW ist vielmehr berechtigt, Gewährleistung wegen auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit geltend zu machen.
12.4 Im Gewährleistungsfall hat SRW das Recht, nach Wahl kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel von anderer Seite auf Kosten des Auftragnehmers verbessern zu lassen, den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren.
12.5 Bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit ist SRW berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen.
12.6 Der Auftragnehmer stellt SRW von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes gegen SRW erheben, und erstatten SRW die notwendigen Kosten der SRW diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
12.7 Wird SRW auf Grund eines Produktschadens, für den der Auftragnehmer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer SRW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen.
12.8 Wird SRW in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Auftragnehmers ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, SRW auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die SRW im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind.
12.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine (Produkt-)Haftpflicht-Versicherung mit einer für den Auftrag angemessenen Deckungssumme von mindestens 5.000.000,00 € pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Auf Verlangen ist SRW der Abschluss der Versicherung durch Vorlage einer Kopie der entsprechenden Versicherungspolice nachzuweisen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von SRW bleiben hiervon unberührt.

13. Schadenersatz

13.1 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die SRW aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung/Leistung aus seinem oder dem Verschulden von zur Auftragserfüllung beigezogenen Gehilfen entstehen.

14. Pönale

14.1 Bei Lieferverzug ist der Auftragnehmer bis zur vollständigen Lieferung/Leistung verpflichtet, für jede angefangene Woche des Verzugs ein Pönale in Höhe von 1 % des Gesamtbestellwertes zu zahlen, maximal jedoch 10 % des Gesamtbestellwertes.
14.2 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens (Punkt 11. AEB) bleibt vorbehalten.

15. Fertigungsunterlagen/Geheimhaltung

15.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Sie dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
15.2 Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees und sonstige Behelfe, die SRW dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellen, bleiben SRW materielles und geistiges Eigentum, über das SRW frei verfügt. Diese Behelfe dürfen nur zu Ausführung von SRW Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen ohne SRW Zustimmung weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Nach Ausführung des Auftrages sind sie SRW kostenlos zurückzustellen.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

16.1 Als Erfüllungsort gilt der vom Auftraggeber angegebene Bestimmungsort
16.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der SRW gilt ausschließlich österreichisches Recht.
16.3 Das UN Kaufrecht wird ausgeschlossen.
16.4 Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, das sachlich für die Rechtsstreitigkeit zuständige Landesgericht in Wels. Die SRW ist nach ihrer Wahl berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
16.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Lieferant an SRW umgehend schriftlich bekannt zu geben.

17. Salvatorische Klausel

17.1 SRW ist berechtigt, Daten des Vertragsverhältnisses und Zahlungsverkehrs mit dem Auftragnehmer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Alle personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben.
17.2 Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt.
17.3 Für SRW Auftragserteilungen gelten die nachstehend aufgeführten Bedingungen. Die Bedingungen der einzelnen Dokumente werden, sofern möglich, so verstanden, dass sie im Einvernehmen zueinanderstehen.

Bei Widersprüchen Geltung gemäß angegebener Reihenfolge:

1. Schriftliche Bestellung vom Auftrag
2. Schriftlich bestätigte Zusatzbedingungen
3. SRW Einkaufsbedingungen
4. Gesetzlichen Bestimmungen