AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (SRW-AGB) der SRW Holding GmbH (SRW)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Folge als AGB bezeichnet, gelten für alle Verkaufsgeschäfte der SRW, im Folgenden kurz SRW genannt, mit ihren Kunden, insbesondere auch bei Vertragsänderungen und Ergänzungen. Dem Kaufgeschäft liegen weiter die speziellen Bedingungen wie in der Vertragsurkunde festgehalten vorrangig zugrunde. Sollten Geschäftsfälle mit Verbrauchern vorliegen, gelten diese Bestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.
1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden werden von der SRW nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde bzw. wird. Anderes gilt nur dann, wenn die SRW die Einkaufsbedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
1.3 Ein Kunde anerkennt die AGB der SRW selbst dann, wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, dadurch, dass er die Leistung der SRW annimmt. Der Kunde versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit sich nicht im Vermögensverfall befindet und in der Lage ist, die kaufgegenständliche Forderung zu begleichen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1 SRW Angebote sind unverbindlich.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien von SRW oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung von SRW verbindlich.
2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über SRW Produkte und Leistungen, die nicht SRW zuzurechnen sind, hat der Kunde, sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt, SRW darzulegen. Diesfalls kann SRW zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

3. Preise

3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. SRW ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird SRW gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5 SRW ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest. 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern SRW sich nicht in Verzug befinden.
3.6 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2019 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7 Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Beigestellte Ware

4.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, ist SRW berechtigt, dem Kunden 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2 Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1 Alle Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder gemäß den konkreten Vereinbarungen in der Vertragsurkunde (Auftragsbestätigung), abzugsfrei an die SRW zu leisten.
5.2 Bei Aufträgen die einen Terminplan erfordern, werden 60 % des Entgeltes bei Vertragsabschluss, 30 % vor Lieferung und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.3 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.4 Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für SRW nicht verbindlich.
5.5 Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit SRW bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist SRW berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6 SRW ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.8 Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an SRW zu ersetzen.
5.9 SRW ist gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.10 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behaltet sich SRW vor.
5.11 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von SRW anerkannt worden sind.
5.12 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 50 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Die Pflicht von SRW zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf An-frage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2 Der Kunde ist bei von SRWdurchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft von SRW Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.3 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei SRW erfragt werden.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5 Der Kunde hat SRW für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7 Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von SRW herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8 SRW ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasser-leitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei SRW angefragt werden.
7.11 Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer an-wendbarer Richtlinien hinaus hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche SRW Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne SRW schriftliche Zustimmung abzutreten.

8. Leistungsausführung

8.1 SRW ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen von SRW Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5 Sachlich (z.B.: Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) Gerechtfertigte Teillieferungen und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

9. Liefer- und Leistungsfristen

9.1 Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für SRW nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von SRW nicht verschuldeter Verzögerung durch SRW Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in Einflussbereich von SRW liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.3 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4 SRW ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in seinem Betrieb 1,0 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5 Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Gefahrtragung

10.1 Auf den Unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald SRW den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithaltet, dies selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.
10.2 Der Unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risikoentsprechend versichern. SRW verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede Verkehrsübersicht.

11. Annahmeverzug

11.1 Gerät der Kunde länger als 12 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf SRW bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern SRW im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2 Bei Annahmeverzug des Kunden ist SRW ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei SRW einzulagern, wofür SRW eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag ist SRW einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die von SRW gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung SRW Eigentum.
12.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese SRW rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall der Zustimmung von SRW gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an SRW abgetreten.
12.3 Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er SRW alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist SRW bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5 Der Kunde hat SRW vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung seiner Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass SRW zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehalts den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf SRW freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10 Bis zur vollständigen Bezahlung aller SRW Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf SRW Eigentumsrecht hin-zuweisen und SRW unverzüglich zu verständigen.

13. Schutzrechte Dritter

13.1 Für Liefergegenstände, welche SRW nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2 Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist SRW berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
13.3 Der Kunde hält SRW diesbezüglich schad- und klaglos.
13.4 SRW ist berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5 Ebenso kann SRW den Ersatz von dessen aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
13.6 SRW ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

14. Geistiges Eigentum von SRW

14.1 Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von SRW beigestellt oder durch SRW Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von SRW.
14.2 Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von SRW.
14.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15. Gewährleistung

15.1 Die Gewährleistungsfrist für SRW Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2 Mit Ablauf der Gewährleistungsfrist endet auch die Haftung.
15.3 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.4 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.5 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.6 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.7 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung SRW zugänglich zu machen und SRW die Möglichkeit zur Begutachtung durch SRW oder von SRW bestellten Sachverständigen einzuräumen.
15.8 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz des Unternehmens von SRW unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
15.9 Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, SRW entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.10 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.11 SRW ist berechtigt, jede von SRW für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.12 Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über Aufforderung von SRW sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizu-stellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.13 Zur Mängelbehebung sind SRW seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.14 Ein Wandlungsbegehren kann SRW durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
15.15 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet SRW nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.16 Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den durch SRW im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.17 Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegen-ständen nicht kompatibel sind.

16. Haftung

16.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet SRW bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
16.2 Der Ersatz für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden aller Art sind ausgeschlossen
16.3 Die Haftung ist beschränkt im Rahmen der SRW Haftpflichtversicherung bis maximal in der Höhe des jeweiligen Auftragswertes.
16.4 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die SRW zur Bearbeitung übernommen haben.
16.5 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
16.6 Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen SRW Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
16.7 SRW Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von SRW autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, so-fern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
16.8 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich SRW Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16.9 Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von SRW, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiter-verkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und SRW hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
16.10 Sollte eine Pönale - welcher Art auch immer - vereinbart werden, so stellt diese einen pauschalierten Schadensersatz dar, mit dem sämtliche Ansprüche des Kunden abgegolten sind.
16.11 Im Falle von Schadensansprüche ist die SRW nach ihrer Wahl zur Verbesserung oder zum Austausch innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt, oder dem Kunden eine angemessene Preisminderung zu gewähren.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

17.1 Als Erfüllungsort gilt der vom Auftraggeber angegebene Bestimmungsort
17.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der SRW gilt ausschließlich österreichisches Recht.
17.3 Das UN Kaufrecht wird ausgeschlossen.
17.4 Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, das sachlich für die Rechtsstreitigkeit zuständige Landesgericht in Wels. Die SRW ist nach ihrer Wahl berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
17.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde SRW umgehend schriftlich bekannt zu geben.

18. Salvatorische Klausel

18.1 SRW ist berechtigt, Daten des Vertragsverhältnisses und Zahlungsverkehrs mit dem Auftraggeber zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Alle personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben.
18.2 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.3 Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.